Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53174
OLG Hamm, 23.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19 (https://dejure.org/2019,53174)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19 (https://dejure.org/2019,53174)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19 (https://dejure.org/2019,53174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,53174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 6/19
  • OLG Hamm, 23.04.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2016 - 2 Ws 8/16

    Zurückweisung eines Verpflichtungsbegehrens durch die Strafvollstreckungskammer:

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Dagegen spricht allerdings die systematische Stellung des Satzes 2 des § 116 Abs. 3 StVollzG unmittelbar nach der Regelung des Satzes 1 des Abs. 3 der Vorschrift, wonach die Rechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, was darauf hindeuten könnte, dass der Verweis auf § 114 Abs. 2 StVollzG ausschließlich den Zweck hat, dem Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Falle eines erstinstanzlich erfolglosen Anfechtungsantrages oder eines erstinstanzlich erfolgreichen Vornahme- bzw. Verpflichtungsantrages zur Sicherung des status quo zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 5).

    Aus der Entstehungshistorie ergibt sich zudem, dass der ursprüngliche Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes der Bundesregierung vom 23. Juli 1973 (im weiteren: StVollzG-E) in dem maßgeblichen § 102 Abs. 2 StVollzG-E die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes ausschließlich zum Zwecke der Aussetzung des Vollzuges einer Maßnahme (in Verbindung mit § 104 Abs. 3 StVollzG-E auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren) vorsah (BT-Drs. 7/918, S. 24, 85 f.) und der Verweis auf § 123 Abs. 1 VwGO erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzukam (vgl. Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum StVollzG-E vom 29. August 1975), ohne dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, dass die Auswirkungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren in den Blick genommen worden wären (vgl. dazu BT-Drs. 7/3998, S. 41, 96 f.; und eingehend OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.).

    Zudem ist im Verwaltungsprozess, dem das gerichtliche Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern nach den §§ 109 ff. StVollzG in weiten Teilen nachgebildet ist (Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 109 Rn. 1), ausweislich der Zuständigkeitsregelung in § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung ausschließlich in der Tatsacheninstanz vorgesehen, während für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG die Grundsätze des strafprozessualen Revisionsverfahrens gelten (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu 2 Ws 8/16, zitiert nach juris Rn. 8; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 78) und das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 116 Abs. 2 StVollzG lediglich eine Überprüfung auf Rechtsfehler vornimmt.

  • BVerwG, 11.02.1982 - 9 B 429.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Denn "allgemeinkundige Tatsachen" sind solche, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 zu 9 B 429/81, zitiert nach juris Rn. 3 m.w.N.), was im Hinblick auf die mehrjährige Inhaftierung des Betroffenen, der als Strafgefangener im geschlossenen Vollzug gerade keinen Zugang zum Internet hat, in der von der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegten Allgemeinheit jedenfalls nicht zutrifft.

    Denn angesichts der mehrjährigen Inhaftierung des Betroffenen konnte die Strafvollstreckungskammer jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die über einen Internetlink vermittelte Möglichkeit der Abholung durch einen bevollmächtigten Dritten dem Betroffenen mit Sicherheit gegenwärtig war und er auch wusste, dass dies entscheidungserheblich sein konnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 zu 9 B 429/81, zitiert nach juris Rn. 3 m.w.N., wonach bei allgemeinkundigen Tatsachen jedenfalls dann eine rechtliche Gehörsverletzung ausscheidet, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis bei seiner Entscheidung Umstände verwertet, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können).

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14

    Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Darüber hinaus wäre die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis zulässig gewesen, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses die entscheidungserheblichen Tatsachen derart unzureichend wiedergaben, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht hätte nachprüfen können, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 115 Rn. 78 und § 116 Rn. 10 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 376/18

    Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr und

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18 und vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18).
  • OLG Hamm, 24.08.2017 - 1 Vollz (Ws) 288/17

    Nichtraucherschutz; Schutz Strafgefangener vor "Passivrauchen" aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18 und vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18).
  • OLG Hamm, 28.07.1987 - 1 Vollz (Ws) 182/87
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Dabei ist die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, wenn er kein sachliches Anliegen verfolgt, sondern ausschließlich gestellt ist, um den Antragsgegner zu schädigen oder das angerufene Gericht zu belästigen bzw. zu beschäftigen (Senat, Beschluss vom 28. Juli 1987 zu 1 Vollz(Ws) 182/87, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG München, 18.11.1985 - 1 Ws 876/85
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 54/19
    Tritt eine solche prozessuale Überholung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein, stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung des Verfahrens fest und entscheidet gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 306/18; OLG München, NStZ 1986, 96), nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. November 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 527/18).
  • BayObLG, 27.01.2021 - 204 StObWs 378/20

    Corona: Besuchsbeschränkungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

    (2.1) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass von Amts wegen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 4.7.2019 - III-1 Vollz (Ws) 261/19, juris Rn. 7, und vom 23.4.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19, juris Rn. 7; LG Hamburg, NStZ 1992, 255, 255 f.), also unabhängig vom Vorliegen einer förmlichen Erledigungserklärung (OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, juris Rn. 34, 37 ff.) und ohne Antrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.7.2018 - 2 Ws 145/18, juris Rn. 4; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 121 Rn. 3) dann, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht weiterführen will, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen nur noch darüber zu entscheiden ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 115 Rn. 75, § 121 Rn. 7; so offenbar auch OLG Jena, ZfStrVo 2005, 245, juris Rn. 4 und 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht